StaRUG-Restrukturierung: Daten im Restrukturierungsplan schützen – DSGVO-konform anonymisieren (§ 29 StaRUG)
Der Restrukturierungsplan nach § 29 StaRUG ist das zentrale Instrument des seit 1.1.2021 in Kraft getretenen präventiven Restrukturierungsrahmens; er erfordert in jeder Gruppe eine Zustimmung von 75 % der Stimmrechte. anonym.legal pseudonymisiert Plan und Planbetroffenenliste, damit Entwürfe geteilt werden können, ohne Beteiligte vorzeitig offenzulegen.
When this applies
Der Restrukturierungsplan nach § 29 StaRUG ist das zentrale Instrument des präventiven Restrukturierungsrahmens, der mit dem StaRUG zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist; er ermöglicht eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist. Gemäß § 25 StaRUG ist in jeder Abstimmungsgruppe eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte erforderlich, um den Plan anzunehmen. Vor der Planabstimmung oder einer gerichtlichen Planbestätigung stimmen sich Schuldner, Planbetroffene, Finanzierer und Berater über den Entwurf ab. Weil Plan und Planbetroffenenliste die einzelnen Betroffenen samt Forderungs- und Beteiligungsangaben namentlich aufführen, besteht in dieser Phase der Bedarf, die personenbezogenen Daten zu schützen, bevor Entwürfe zirkulieren. So lassen sich Gruppenbildung und Quoten prüfen, ohne Beteiligte vorzeitig oder unnötig offenzulegen.
How anonym.legal handles it
- Der Restrukturierungsplan und die Liste der Planbetroffenen werden im Originalformat in anonym.legal eingelesen, ohne die Gliederung des Plans zu verändern.
- Die Engine erkennt Namen von Planbetroffenen, Anteilsinhabern und Beschäftigten als personenbezogene Entitäten aus über 267 unterstützten Kategorien.
- Jede Person wird gruppenkonsistent pseudonymisiert, sodass dieselbe Person über alle Gruppen hinweg denselben Platzhalter behält und die Gruppenlogik nachvollziehbar bleibt.
- Gruppenbildung, Quoten und Vergleichsrechnung bleiben im Klartext erhalten, damit die wirtschaftliche Aussagekraft des Plans ungeschmälert bleibt.
- Die Zuordnung von Pseudonym zu Klarname wird in einer verschlüsselten Mapping-Tabelle mit EU-Datenresidenz gespeichert.
- Für die spätere, bestätigungsfähige Planfassung lässt sich der Entwurf mit dem zugehörigen Schlüssel vollständig re-identifizieren.
What you provide
- Restrukturierungsplan nach StaRUG
- Liste der Planbetroffenen
- Vergleichs- und Finanzplanung
- Optional: Restrukturierungskonzept
Limitations & cautions
- anonym.legal beurteilt keine Bestätigungsvoraussetzungen nach §§ 60 ff. StaRUG; die rechtliche Bewertung des Plans bleibt den Beteiligten und dem Gericht vorbehalten.
- Die Software bewertet weder die Gruppenbildung noch die Angemessenheit der Quoten; sie bereitet ausschließlich die personenbezogenen Daten auf. Die erforderliche Zustimmungsquote von 75 % je Gruppe bleibt rechtliche Prüfung.
- Verstöße gegen die DSGVO bei der Weitergabe von Restrukturierungsplänen können gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes geahndet werden.
FAQ
Kann ich den Restrukturierungsplan anonymisiert vorab abstimmen?
Ja, für Vorabstimmungen eignet sich die pseudonymisierte Fassung. Die bestätigungsfähige Fassung muss jedoch die echten Planbetroffenen ausweisen, da die Abstimmung mit 75 % Zustimmung je Gruppe und die gerichtliche Bestätigung die Klarnamen erfordern. Vor der Abstimmung re-identifizieren Sie den Plan mit dem Schlüssel.
Bleiben Gruppenbildung und Quoten im Plan erhalten?
Ja. Gruppenlogik, Quoten und Vergleichsrechnung bleiben im Klartext unverändert, nur Identitäten werden ersetzt. So bleibt der gestaltende Teil des Plans vollständig prüfbar, während die Planbetroffenen geschützt sind.
Worin unterscheidet sich das StaRUG vom Insolvenzplan?
Das StaRUG ist ein seit 1.1.2021 geltendes Instrument außerhalb der Insolvenz auf Basis des präventiven Restrukturierungsrahmens, während der Insolvenzplan nach § 217 InsO im eröffneten Verfahren wirkt. Die Anonymisierung der personenbezogenen Daten erfolgt jedoch nach demselben Prinzip: konsistente, reversible Pseudonymisierung bei erhaltenem Zahlenwerk.