AGG-Schadensersatzklage § 15 AGG: Bewerber- und Beschäftigtendaten anonymisieren – DSGVO-konform anonymisieren (§ 15 AGG)
Der Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung nach § 15 AGG (seit August 2006 in Kraft) ist auf maximal 3 Monatsentgelte begrenzt, sofern kein Einstellungsanspruch besteht; die Ansprüche müssen nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis geltend gemacht werden. Weil die Unterlagen sensible Personendaten enthalten, pseudonymisiert anonym.legal Namen und schützenswerte Merkmale für die Sachverhaltsaufbereitung.
When this applies
Eine Entschädigungs- und Schadensersatzklage nach § 15 AGG kommt in Betracht, wenn ein Bewerber oder Beschäftigter wegen eines geschützten Merkmals — etwa Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität — benachteiligt worden sein soll. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist auf maximal 3 Monatsentgelte begrenzt; die Ansprüche müssen nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis geltend gemacht werden. Die Beweislast ist nach § 22 AGG erleichtert: Wer Indizien glaubhaft macht, die eine Benachteiligung vermuten lassen, zwingt den Arbeitgeber zur Widerlegung; gemäß Antidiskriminierungsstelle des Bundes entfallen rund 40 % der AGG-Beschwerden auf Benachteiligungen wegen des Geschlechts, und weitere 20 % betreffen das Merkmal Alter. Bei schwerwiegenden Diskriminierungen können laut BAG Entschädigungen von bis zu 3.000 € je Vorfall zugesprochen werden. Zur Begründung sind Bewerbungsunterlagen, E-Mails und Auswahlprotokolle auszuwerten. Weil diese Unterlagen Namen und Hinweise auf geschützte Merkmale tragen, entsteht der Bedarf, die Daten zu pseudonymisieren, damit der Sachverhalt aufbereitet werden kann, ohne Betroffene unnötig zu identifizieren.
How anonym.legal handles it
- Bewerbungsunterlagen, E-Mails und Auswahlprotokolle werden in anonym.legal hochgeladen.
- Die Engine erkennt Namen sowie identifizierende Hinweise auf geschützte Merkmale als personenbezogene Entitäten.
- Die Beteiligten werden konsistent pseudonymisiert, sodass sich Bewerber, Entscheider und Dritte über alle Dokumente hinweg zuordnen lassen.
- Der diskriminierungsrelevante Ablauf — Zeitpunkte, Entscheidungen und Begründungen — bleibt nachvollziehbar, damit die Indizienlage prüfbar bleibt.
- Die Pseudonymzuordnung wird in einer verschlüsselten Mapping-Tabelle mit EU-Datenresidenz gespeichert.
- Die anonymisierte Akte kann zur Anspruchsbegründung verwendet und für das Verfahren re-identifiziert werden.
What you provide
- Bewerbungs- und Auswahlunterlagen
- Korrespondenz zum Auswahlverfahren
- Auswahl- oder Absageprotokolle
- Stellenausschreibung und Anforderungsprofil
Limitations & cautions
- Die Beweislastverteilung nach § 22 AGG, die 2-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sowie die Höhe der Entschädigung (maximal 3 Monatsentgelte nach § 15 Abs. 2 AGG) bewertet anonym.legal nicht.
- Ob die vorliegenden Indizien eine Benachteiligung vermuten lassen, bleibt eine anwaltliche Einschätzung außerhalb des Funktionsumfangs.
- Die Reversibilität der Pseudonymisierung hängt von der sicheren Verwahrung des Schlüssels ab; ohne ihn ist keine Re-Identifikation möglich.
- Verstöße gegen DSGVO-Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten können nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes geahndet werden.
FAQ
Werden besonders sensible Merkmale erkannt und geschützt?
Hinweise auf geschützte Merkmale lassen sich als zu schützende Daten markieren und pseudonymisieren oder maskieren. So können Sie auch indirekt identifizierende Angaben schützen, die nicht automatisch als Name oder Adresse erkannt werden. Die Verarbeitung erfolgt mit EU-Datenresidenz und DSGVO-konform.
Bleibt der Ablauf des Auswahlverfahrens nachvollziehbar?
Ja, der zeitliche und sachliche Ablauf bleibt erhalten; nur Personendaten werden ersetzt. Dadurch bleibt die für eine Benachteiligungsvermutung relevante Indizienkette auch in der anonymisierten Fassung erkennbar. Datumsangaben und Entscheidungsschritte bleiben lesbar.
Kann ich E-Mail-Verläufe als Nachweis aufbereiten?
Ja, anonym.legal verarbeitet E-Mail-Texte und erkennt darin enthaltene Personendaten. Die genannten Personen werden über den gesamten Verlauf hinweg konsistent pseudonymisiert, sodass der Nachweis zusammenhängend bleibt. Auch Anhänge zum Auswahlverfahren lassen sich einbeziehen.
Lässt sich die Akte für das Verfahren re-identifizieren?
Ja, mit dem zugehörigen Schlüssel stellen Sie die Klarnamen für die Geltendmachung wieder her. Bis dahin arbeiten Sie mit der anonymisierten Akte, sodass Betroffene während der Vorbereitung nicht unnötig identifiziert werden.